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715 24 171

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 27. Februar 2025 (715 24 171)

Basel-Landschaft · 2024-02-22 · Deutsch BL

Auf eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift auch dann nicht einzutreten, wenn die Einsprache mittels eines E-Mail-Anhangs mit einer gescannten Unterschrift erhoben wird. Der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer brieflichen Eingabe obliegt der die Zustellung veranlassenden Person.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.

E. 2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden ( Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht Anspruch auf Übernahme der beantragten Kurskosten hat, kann vorliegend deshalb nicht eingetreten werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das KIGA im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausserdem grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss dabei die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (BGE 142 V 152 E. 2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen schliesslich nicht erfüllt, ist das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, vom 1. Februar 2017, E. 2.2 und BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sozialversicherungsrecht auf eine per E-Mail erhobene Einsprache mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderlichen Unterschrift somit nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Einsprache mittels eines E-Mail-Anhangs mit einer lediglich gescannten Unterschrift erhoben wird. Dabei handelt es sich nämlich gerade nicht um eine eigenhändige Unterschrift im Sinne der erwähnten Formvorschriften. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag eine solche E-Mail oder auch deren gescannter Anhang bei prozessual relevanten Eingaben wie schriftlich erhobenen Einsprachen die ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung einer eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht zu erfüllen. Bei Einsprachen per E-Mail besteht rechtsprechungsgemäss ausserdem kein Anspruch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (BGE 142 V 152 E. 2.4, 4.5). Ist die Verbesserung eines solchen Formfehlers noch vor Ablauf der Einsprachefrist möglich, hat die zuständige Behörde die Einsprecherin bzw. den Einsprecher vor Ablauf der Rechtsmittelfrist jedoch auf die geltenden Formerfordernisse aufmerksam zu machen und die Möglichkeit zu bieten, den Formmangel innert Rechtsmittelfrist zu beheben (BGE 142 V 152 E. 4.6). 3.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Kasse vom 22. Februar 2024 lediglich mit einer eingescannten und seinem E-Mail vom 26. Februar 2024 als Anhang beigelegten Einsprache angefochten hat. Damit hat er die gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderliche Formvorschrift der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt. Mit Empfangsbestätigung vom 26. Februar 2024 hat das KIGA den Beschwerdeführer noch gleichentags auf diesen Umstand hingewiesen, ihn auf die formelle Fehlerhaftigkeit seiner Einsprache hingewiesen und ihm Frist bis zum 8. April 2024 angesetzt, eine eigenhändig unterzeichnete Einsprache nachzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihm an, andernfalls nicht auf seine Einsprache einzutreten. Damit ist die Vorinstanz ihren Obliegenheiten nachgekommen (oben, Erwägung 3.1). Den vorliegenden Akten zufolge erfolgte innert der angesetzten Nachfrist jedoch keine Eingabe des Beschwerdeführers.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm eigenhändig unterzeichnete Einsprache mittels A-Post jedoch sehr wohl fristgerecht eingereicht zu haben.

E. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen nur dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist sodann, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

E. 4.2 Bei einem nicht eingeschriebenen Brief erfolgt eine postalische Zustellung alleine dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Bei der Versandmethode A-Post Plus werden Briefe in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt ebenfalls direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigt; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch die Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen, welche eine Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.2; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer brieflichen Eingabe obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Person, welche hierfür auch die entsprechend objektive Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Sofern dieser Beweis misslingt, muss der Entscheid zu Ungunsten der Absenderin oder des Absenders ausfallen und es muss bei einer uneingeschriebenen Sendung im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 8C_262/2012, E. 2; BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). Ein allfälliger Fehler bei der Postzustellung ist zwar möglich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Allerdings ist eine solche Ausnahme nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Rein hypothetische Überlegungen, wonach die Sendung beispielsweise einem Nachbarn oder einer Drittperson in den Briefkasten oder in deren Postfach gelegt worden sein könnte, sind in diesem Zusammenhang unbehelflich (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2).

E. 4.4 Den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Nachachtung der Aufforderung des KIGA vom 26. Februar 2024 eine eigenhändig unterzeichnete Einsprache innert der ihm angesetzten Nachfrist bis 8. April 2024 eingereicht hätte. In seiner Beschwerdebegründung bringt er zwar vor, die von ihm unterzeichnete Einsprache fristgerecht an die Vorinstanz mit A-Post versandt zu haben. Indessen vermag er hierfür keinen Beweis vorzulegen. Alleine aufgrund seiner Aussagen lässt sich jedenfalls nicht objektivieren, wann und ob er seinen Brief der Post tatsächlich überhaupt übergeben hat. Soweit er in seiner Beschwerdebegründung unter den von ihm aufgeführten Beilagen einen «Nachweis über die fristgerechte Rücksendung» der von ihm unterzeichneten Einsprache aufführt, ist ihm entgegen zu halten, dass die entsprechende Beilage lediglich eine Kopie seiner bereits per E-Mail eingereichten Beschwerde darstellt. Eine Zustellbescheinigung in Form einer postalischen Quittung einer mittels Einschreibens oder zumindest mit A-Post Plus versandten Postaufgabe (oben, Erwägung 4.3) legt er nicht vor. Demzufolge ist auf die Darstellung des KIGA als Adressat der behaupteten Zustellung abzustellen (oben, Erwägungen 4.2 f.).

E. 4.5 Die somit unbewiesen gebliebene Zustellung einer innert Nachfrist eigenhändig unterzeichneten Einsprache des Versicherten führt dazu, dass keine rechtsgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 vorliegt. Die Verfügung der Kasse vom 22. Februar 2024 ist daher in Rechtskraft erwachsen und das KIGA ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten (Art. 10 Abs. 5 ATSG; oben, Erwägung 3.1). Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (oben, Erwägung 2).

E. 5 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang zu verzichten. Demgemäss wird e r k a n n t :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 27. Februar 2025 (715 24 171) Arbeitslosenversicherung Auf eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift auch dann nicht einzutreten, wenn die Einsprache mittels eines E-Mail-Anhangs mit einer gescannten Unterschrift erhoben wird. Der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer brieflichen Eingabe obliegt der die Zustellung veranlassenden Person. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Kursbesuch (individuelle Bildungsmassnahme) A. Der 1990 geborene A. meldete sich am 21. Mai 2023 zur Arbeitsvermittlung und mit Wirkung ab 1. Juli 2023 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Mit Gesuch vom 25. Januar 2024 ersuchte er um Zustimmung zu einem Kursbesuch für die Taxifahrprüfung im Umfang von Fr. 1'145.—. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass die beantragte Ausbildung zum Taxifahrer lediglich bezwecke, die beruflichen Perspektiven zu erweitern. Dieser Umstand widerspreche den Unterstützungsmöglichkeiten durch die Arbeitslosenversicherung, die für eine berufliche Umorientierung nur dann zuständig sei, wenn aus arbeitsmarkttechnischen Gründen die Integration im angestammten Berufsumfeld unmöglich sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben und das Gesuch sei deshalb abzuweisen. B. Mit einem als Anhang einer E-Mail versandten Schreiben vom 26. Februar 2024 erhob der Versicherte am 26. Februar 2024 Einsprache beim KIGA. Mit Empfangsbestätigung ebenfalls noch vom 26. Februar 2024 teilte ihm das KIGA mit, dass der per E-Mail eingereichten Einsprache die eigenhändige Unterschrift fehle, weshalb die Einsprache bis spätestens am 8. April 2024 eigenhändig unterzeichnet einzureichen sei, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. C. Nachdem das KIGA innert Frist keine Eingabe des Versicherten verzeichnet hatte, trat es mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2924 nicht auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 ein. D. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei seinem Gesuch um Zustimmung zum beantragten Kursbesuch stattzugeben. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2024 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. 2. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden ( Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht Anspruch auf Übernahme der beantragten Kurskosten hat, kann vorliegend deshalb nicht eingetreten werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das KIGA im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausserdem grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss dabei die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (BGE 142 V 152 E. 2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen schliesslich nicht erfüllt, ist das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, vom 1. Februar 2017, E. 2.2 und BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sozialversicherungsrecht auf eine per E-Mail erhobene Einsprache mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderlichen Unterschrift somit nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Einsprache mittels eines E-Mail-Anhangs mit einer lediglich gescannten Unterschrift erhoben wird. Dabei handelt es sich nämlich gerade nicht um eine eigenhändige Unterschrift im Sinne der erwähnten Formvorschriften. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag eine solche E-Mail oder auch deren gescannter Anhang bei prozessual relevanten Eingaben wie schriftlich erhobenen Einsprachen die ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung einer eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht zu erfüllen. Bei Einsprachen per E-Mail besteht rechtsprechungsgemäss ausserdem kein Anspruch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (BGE 142 V 152 E. 2.4, 4.5). Ist die Verbesserung eines solchen Formfehlers noch vor Ablauf der Einsprachefrist möglich, hat die zuständige Behörde die Einsprecherin bzw. den Einsprecher vor Ablauf der Rechtsmittelfrist jedoch auf die geltenden Formerfordernisse aufmerksam zu machen und die Möglichkeit zu bieten, den Formmangel innert Rechtsmittelfrist zu beheben (BGE 142 V 152 E. 4.6). 3.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Kasse vom 22. Februar 2024 lediglich mit einer eingescannten und seinem E-Mail vom 26. Februar 2024 als Anhang beigelegten Einsprache angefochten hat. Damit hat er die gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderliche Formvorschrift der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt. Mit Empfangsbestätigung vom 26. Februar 2024 hat das KIGA den Beschwerdeführer noch gleichentags auf diesen Umstand hingewiesen, ihn auf die formelle Fehlerhaftigkeit seiner Einsprache hingewiesen und ihm Frist bis zum 8. April 2024 angesetzt, eine eigenhändig unterzeichnete Einsprache nachzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihm an, andernfalls nicht auf seine Einsprache einzutreten. Damit ist die Vorinstanz ihren Obliegenheiten nachgekommen (oben, Erwägung 3.1). Den vorliegenden Akten zufolge erfolgte innert der angesetzten Nachfrist jedoch keine Eingabe des Beschwerdeführers. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm eigenhändig unterzeichnete Einsprache mittels A-Post jedoch sehr wohl fristgerecht eingereicht zu haben. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen nur dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist sodann, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Bei einem nicht eingeschriebenen Brief erfolgt eine postalische Zustellung alleine dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Bei der Versandmethode A-Post Plus werden Briefe in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt ebenfalls direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigt; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch die Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen, welche eine Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer brieflichen Eingabe obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Person, welche hierfür auch die entsprechend objektive Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Sofern dieser Beweis misslingt, muss der Entscheid zu Ungunsten der Absenderin oder des Absenders ausfallen und es muss bei einer uneingeschriebenen Sendung im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 8C_262/2012, E. 2; BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). Ein allfälliger Fehler bei der Postzustellung ist zwar möglich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Allerdings ist eine solche Ausnahme nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Rein hypothetische Überlegungen, wonach die Sendung beispielsweise einem Nachbarn oder einer Drittperson in den Briefkasten oder in deren Postfach gelegt worden sein könnte, sind in diesem Zusammenhang unbehelflich (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2). 4.4 Den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Nachachtung der Aufforderung des KIGA vom 26. Februar 2024 eine eigenhändig unterzeichnete Einsprache innert der ihm angesetzten Nachfrist bis 8. April 2024 eingereicht hätte. In seiner Beschwerdebegründung bringt er zwar vor, die von ihm unterzeichnete Einsprache fristgerecht an die Vorinstanz mit A-Post versandt zu haben. Indessen vermag er hierfür keinen Beweis vorzulegen. Alleine aufgrund seiner Aussagen lässt sich jedenfalls nicht objektivieren, wann und ob er seinen Brief der Post tatsächlich überhaupt übergeben hat. Soweit er in seiner Beschwerdebegründung unter den von ihm aufgeführten Beilagen einen «Nachweis über die fristgerechte Rücksendung» der von ihm unterzeichneten Einsprache aufführt, ist ihm entgegen zu halten, dass die entsprechende Beilage lediglich eine Kopie seiner bereits per E-Mail eingereichten Beschwerde darstellt. Eine Zustellbescheinigung in Form einer postalischen Quittung einer mittels Einschreibens oder zumindest mit A-Post Plus versandten Postaufgabe (oben, Erwägung 4.3) legt er nicht vor. Demzufolge ist auf die Darstellung des KIGA als Adressat der behaupteten Zustellung abzustellen (oben, Erwägungen 4.2 f.). 4.5 Die somit unbewiesen gebliebene Zustellung einer innert Nachfrist eigenhändig unterzeichneten Einsprache des Versicherten führt dazu, dass keine rechtsgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 vorliegt. Die Verfügung der Kasse vom 22. Februar 2024 ist daher in Rechtskraft erwachsen und das KIGA ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten (Art. 10 Abs. 5 ATSG; oben, Erwägung 3.1). Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (oben, Erwägung 2). 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang zu verzichten. Demgemäss wird e r k a n n t :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.